ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

GRUNDLAGE FÜR UNSERE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN IST DIE VOB NEUESTE FASSUNG.

Vorbemerkung
Die nachstehenden Bedingungen gelten nicht für Vertragspartner der öffentli- chen Hand. Gegenüber diesen Auftraggebern kommen unsere Bedingungen nur zum Zuge, wenn sie vom Vertragspartner der öffentlichen Hand gewünscht und schriftlich bestätigt werden.

1. Allgemeines

Für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen gelten unsere nachstehenden Bedingungen.
Sie gelten auch für mündliche oder telefonische Abschlüsse, wenn sich diese in be- reits laufende Geschäftsbeziehungen einfügen, ohne dass es einer schriftlichen Bestätigung unserer Bedingungen bedarf. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen unserer Vertragspartner gelten als ausdrücklich ausgeschlossen, wenn sie nicht von uns schriftlich bestätigt werden. Sollte eine der nachfolgenden Klauseln aus rechtlichen Gründen unwirksam werden, behalten die restlichen Bedingungen ihre Gültigkeit.

2. Beschaffenheit der Ware

Lieferungen und Leistungen erfolgen in handelsüblicher Qualität und Ausführung. Die von unseren Vorlieferanten und den Glashütten beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke oder sonstiger Maße werden auch von uns in Anspruch genommen.

3. Beanstandungen

Beanstandungen können, soweit sie das Material betreffen, nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb 8 Tagen nach Einbau bzw. Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Sind Beanstandungen auf Mängel zurückzuführen, die der Hersteller des Materials zu vertreten hat, können nur in soweit berücksichtigt werden, als der Hersteller sie gelten lassen muss. Besondere Garantieverpflichtungen, die der Hersteller des verarbeiteten Materials übernimmt (z. B. für die Beschlagfreiheit von Isoliergläsern), geben wir in vollem Umfang weiter. Unsere Haftung aus solchen Garantieverpflichtungen ist auf den Umfang beschränkt, in dem Hersteller Ersatz leistet (z. B. Naturalersatz, ohne Umglasungskosten). Garantieverpflichtungen im Rahmen der VOB und des BGB entstehen für uns nur dann, wenn die Rahmen vor der Verglasung entsprechend den Vorschriften und ausreichend vorgestrichen sind. Darüber hinaus müssen die Kittfälze frühestens eine und spätestens drei Wochen nach der Verglasung einwandfrei gestrichen worden sein. Beanstandungen halten die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Rechnungsbeträge nicht auf.

4. Lieferzeiten und Lieferverzug

Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen und dergleichen sind, soweit die Ursachen der Vertragsverzögerung bei unserem Vorlieferanten liegen, ausgeschlossen. Von der Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen und Lieferfristen sind wir ohne Gegenleistung befreit, wenn unsere Vorlieferanten Befreiungsansprüche nach ihren Verkaufsbeding- ungen geltend machen können. Verschafft uns der Auftraggeber nicht die Möglichkeit, Lieferung und Leistung zum vorgesehenen Termin auszuführen, obwohl wir dazu bereit und in der Lage sind, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung der Ware zu verlangen.

Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Verfügungen, Epidemien, Betriebsstörungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrungen oder Boykott, sei es im eigenen Betrieb oder bei unseren Lieferanten, entbinden uns von der Einhaltung der Liefertermine.

5. Bruchrisiko

Mit erfolgter Lieferung oder Einbau der Ware an dem vom Auftraggeber benannten Ort geht das Bruchrisiko auf den Auftraggeber über. Ist es ohne unser Verschulden nicht möglich, die angelieferte Ware zu verarbeiten oder einzubauen, geht das Bruch – oder Schadensrisiko sowohl für unverpackte als auch für verpackte Ware auf den Auftraggeber über. Keine Haftung und Gewährleistung für Schäden bei Lagerung und Bearbeitung von in Obhut genommenen Gegenständen und Eigengläsern.

6. Preise

Bei Aufträgen, die zu Festpreisen abgeschlossen wurden, ist in der Abrechnung der Preis je Einheit maßgebend.
Verzögern sich die für Lieferungen und Leistungen im Auftrag vereinbarten Termine ohne unser Verschulden um mehr als 4 Monate, gelten Preisanpassungen für ge- stiegene Material- und Lohnkosten als vereinbart. Sind im Auftrag keine Termine genannt, gilt als vereinbart, dass mit der Auftragsausführung innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsannahme begonnen werden kann und eine zügige Auftragsausführung möglich ist. Das Kündigungsrecht nach § 9 der VOB Teil B wird hiervon nicht berührt. Erfolgt durch den Bauherrn oder seinen Beauftragten ein Montageabruf, obwohl die Voraussetzungen zur Ausführung unserer Leistungen am Einsatzort nicht geschaffen sind, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten. Das gleiche gilt bei unvorhergesehener Unterbrechung der Arbeit infolge baulicher Verzögerung.

7. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen zahlbar. Andere Zahlungsziele bedürfen der Vereinbarung vor Auftragsannahme. Alle Lieferungen und Leistungen werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit getätigt. Hält der Verkäufer diese Voraussetzung für gefährdet, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. seine Arbeiten einzustellen. Bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen bleibt die gelieferte Ware und erbrachte Leistung bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Schecks und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Der Käufer darf die Ware oder Leistung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Eingriffe von dritter Seite sind dem Ver- käufer sofort schriftlich mitzuteilen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die aus der gelieferten Ware hergestellten Gegenstände bis zur Bezahlung im Eigentum des Verkäufers verbleiben. Wird die Ware mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Sachen verbunden, erwirbt der Verkäufer Miteigentum am neuen oder mit der Ware verbundenen Gegenstand.

8. Zusätzliche Bedingungen für automatische Türanlagen

Die Anlage gilt als vom Besteller übernommen, wenn sie unsererseits fertig montiert wurde, auch wenn diese aus Gründen, die nicht bei uns liegen, noch nicht in Betrieb gesetzt wird und einreguliert werden konnte. Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn der Besteller aus irgendeinem Grund Gegenansprüche stellt oder wenn an der gelieferten Anlage Nacharbeiten oder Regulierungen notwendig sein sollten.

Zu Lasten des Bestellers gehen sämtliche Maurerarbeiten, Elektroinstallationsarbeiten, eventuell erforderliche Tragkonstruktionen und Verschalungen, elektrische Energie und Anschlussgelegenheit zur Durchführung der Montagearbeiten und des Probebetriebes, die Kosten der Einlagerung der von uns auf die Baustelle gelieferten Materialien, wobei der Besteller für deren Erhaltung die Haftung trägt.

Die vereinbarten Lieferfristen gelten für die betriebsbereite Montage der Anlage, unter der Bedingung, dass der Stand der baulichen Arbeiten ein ungehindertes Montieren der Anlage erlaubt. Die Bauleitung ist gehalten, unsere Montagevoraussetzungen genau zu beachten. Die ohne unser Verschulden entstehende Wartezeit der Monteure berechtigt uns, die Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

Wir leisten Garantie für richtiges Funktionieren der gelieferten und durch unser Personal montierten Anlage, für solide Ausführung unserer Installationen und für Verwendung geeigneten Materials. Die Garantie ist beschränkt auf kostenlose Instandsetzung der mangelhaften Anlage. Die Garantiefrist dauert ein Jahr ab Fertigmontage. Nach Ablauf dieser Frist ist jede Gewährleistung unserer Firma erloschen.

Unsere Garantie erlischt:

wenn ohne unser Einverständnis an der gelieferten Anlage irgendwelche Änderungen oder Eingriffe vorgenommen werden,

wenn die Anlage in provisorischem Montagezustand auf Wunsch des Kunden oder der Bauleitung in Betrieb gesetzt wird oder wenn die elektrische Verdrahtung zur Anlage oder deren Steuerapparaturen nur provisorisch installiert sind,

wenn Schäden durch unsachgemäße Behandlung nachzuweisen sind,

wenn die Anlage durch fachlich nicht genügend eingewiesenes Personal gewartet wird,

bei Schäden infolge natürlicher Abnutzung.

Für direkte oder indirekte Schäden jeder Art aus dem Betrieb der Anlage haften wir nicht, ausgeschlossen sind auch Ersatzansprüche für Produktions- oder Gewinnausfall sowie für Kälteschäden und deren Folgen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – auch bei Wechselverbindlichkeiten – Hannover.

Juni 2019